Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.08.2024
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 60 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 4
- SG Aachen, 21.01.2020 – S 14 AS 833/19Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.09.2018 – 2 L 948/18.NWZitiert von 3
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